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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 20 W 488/08
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 46 | |
FGG § 65 a |
Gründe:
Der Senat ist im vorliegenden Abgabestreit zwischen den Amtsgerichten Gemünden am Main und Frankfurt am Main zur Entscheidung nach §§ 65 a Abs. 1, 46 Abs. 2 FGG berufen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist zur Übernahme des Verfahrens verpflichtet, weil der Betroffene bereits seit 1. Juli 2008 nicht mehr in O2 wohnt, sondern seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat. Im Bezirk dieses Amtsgerichts sind nunmehr die Betreuungsaufgaben im Wesentlichen zu erfüllen. Deshalb ist ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens gegeben (§ 65 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Es entspricht weiterhin ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das um Übernahme ersuchte Gericht seine Übernahmebereitschaft nicht von der vorherigen Erledigung von Verrichtungen, die aus seiner Sicht noch ausstehen, durch das ersuchende Gericht abhängig machen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 03. April 1996 - 20 W 113/96, vom 13. November 2002 - 20 W 436/02 und vom 13. März 2008 - 20 W 106/08).
Ende der Entscheidung
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